| Die SURTECO SE entspricht überwiegend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Dazu gehören auch die im Juni 2009 neu aufgenommenen Empfehlungen des Kodex. Soweit Abweichungen von den Empfehlungen vorliegen, erläutern wir diese gemäß Ziffer 3.10 des Kodex wie folgt:
1. Die Abweichung in Ziffern 1 und 5 der Entsprechenserklärung (Keine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütungen) ergibt sich aus dem Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2008. Bei den übrigen Abweichungen in Ziffer 1 sowie in Ziffer 6 handelt es sich um Folgeregelungen, damit der Hauptversammlungsbeschluss nicht durch anderweitig erfolgende Berichterstattungen unterlaufen werden kann.
2. Ziffer 4.2.3 des Kodex wurde im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung der Vorstandsgehälter durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl 2009 I, S. 2509) neu in den Kodex aufgenommen. Der Ziffer wird in bezug auf die bestehenden Dienstverträge der Vorstandsmitglieder noch nicht vollständig entsprochen, weil die bestehenden Dienstverträge der Vorstandsmitglieder noch unter der vorherigen Rechtslage abgeschlossen wurden. Die variablen Vergütungsbestandteile werden nicht in jedem Fall auf der Basis einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage ermittelt (Abweichung gemäß Ziffer 2). Eine Anpassung an die neue Gesetzeslage erfolgt nach Ablauf der bestehenden Dienstverträge bzw. deren Neuabschluss.
3. Die Abweichung in Ziffer 3 der Entsprechenserklärung für 2009 (Abfindungs-Cap) resultiert ebenfalls daraus, dass die bestehenden Vorstandsverträge vor Einführung der entsprechenden Empfehlung in den Kodex bereits bestanden und insoweit nicht in laufende Verträge eingegriffen werden kann. Die Abweichung wäre im Übrigen nur noch in 2009 relevant geworden, da die Abfindung sich mit zunehmender Laufzeit der Verträge verringert und in 2010 den Abfindungs-Cap des Kodex nicht mehr überschreiten würde.
4. Ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats wurde bisher nicht errichtet, weil bei der Größe des Aufsichtsrats und der bestehenden Aktionärsstruktur dafür gegenwärtig kein Bedarf besteht (Abweichung gemäß Ziffer 4 der Entsprechenserklärung für 2009 bzw. Ziffer 3 der Entsprechenserklärung für 2010).
5. Wahlen zum Aufsichtsrat werden bei SURTECO nur dann als Einzelwahl durchgeführt, wenn ein Aktionär dies in der Hauptversammlung verlangt (Ziffer 5 der Entsprechenserklärung für 2009 bzw. Ziffer 4 der Entsprechenserklärung für 2010). Nach den Erfahrungen der Vergangenheit besteht im Regelfall kein Bedarf für eine Einzelwahl, so dass die Sammelwahl als Grundfall gegenüber einer Einzelwahl vorzugswürdig ist und die Hauptversammlung dadurch auch zügiger durchgeführt werden kann. Eine Einzelwahl wird durchgeführt, wenn ein Aktionär dies in der Hauptversammlung verlangt.
6. Ziffer 7.1.2 des Kodex sieht eine Veröffentlichung des Konzernabschlusses binnen 90 Tagen nach Ende des Berichtszeitraumes vor. Diese Frist ist bei SURTECO auf 120 Tage verlängert, um die bisherigen internen Arbeiten für die Aufstellung der Jahresabschlüsse und des Konzernabschlusses fortführen zu können. Ein Infor­mations­defizit entsteht dadurch nicht, da die entsprechenden Zahlen in jedem Fall rechtzeitig vor der ordentlichen Hauptversammlung vorliegen. Die entsprechende Abweichung findet sich in Ziffer 7 der Entsprechenserklärung für 2009 bzw. Ziffer 6 der Entsprechenserklärung für 2010.
7. Die Abweichung gemäß Ziffer 8 der Entsprechenserklärung für 2009 und Ziffer 7 der Entsprechenserklärung für 2010 (Erörterung der Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Vertreter des Prüfungsausschusses) entspricht der bisherigen Praxis bei SURTECO, die sich nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand bewährt hat. Die Einbeziehung der übrigen Mitglieder auf schriftlichem Wege gewährleistet, dass der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit zeitnah informiert ist. Der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses ist mit dem Zahlenwerk der Gesellschaft eingehend vertraut und in der Lage, als Ansprechpartner für den Vorstand vor der Veröffentlichung der Zwischenberichte zur Verfügung zu stehen.
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